OBERPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN RADFAHRERVERKEHR 1907 – KÖNIGREICH BAYERN
OBERPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN RADFAHRERVERKEHR 1907 – KÖNIGREICH BAYERN
Fahrrad fahren mit Ausweis, Polizeikontrolle und bis zu 14 Tagen Haft – lange vor unserer heutigen Straßenverkehrsordnung.
Dieses originale kleine Vorschriftenheft stammt aus dem Königreich Bayern und enthält die am 29. September 1907 in München erlassenen „Oberpolizeilichen Vorschriften über den Radfahrerverkehr“. Die Regelungen traten zum 1. Januar 1908 in Kraft. Grundlage waren sowohl das Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs als auch das bayerische Polizeistrafgesetzbuch.
Das Spannende daran: Um 1900 war das Fahrrad längst vom technischen Kuriosum zum echten Verkehrsmittel geworden – gleichzeitig existierte noch keine Straßenverkehrsordnung im heutigen Sinn. Verkehrsregeln entwickelten sich erst Schritt für Schritt aus lokalen und staatlichen Vorschriften. Gerade Bayern regelte den Radverkehr deshalb erstaunlich detailliert.
Was ein Radfahrer damals beachten musste
Das Heft zeigt eindrucksvoll, wie streng Fahrradfahren bereits vor mehr als 115 Jahren geregelt wurde. Unter anderem musste ein Fahrrad über eine sicher wirkende Bremse verfügen. Radfahrer mussten außerdem eine auf ihren Namen ausgestellte Radfahrkarte mitführen und auf Verlangen der Polizei vorzeigen. Verstöße konnten nach den Vorschriften mit Geldstrafe – in bestimmten Fällen bis 60 Mark – oder sogar mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet werden.
Die Behörden konnten das Radfahren auf bestimmten Wegen, Plätzen und Brücken einschränken oder ganz verbieten. Auch Wettrennen und Wettfahrten auf öffentlichen Straßen waren grundsätzlich untersagt und nur mit behördlicher Genehmigung möglich.
Dass die Radfahrkarte keineswegs nur Theorie war, zeigen erhaltene historische Exemplare aus Bayern. Selbst kommunale Akten berichten von Konflikten um eingezogene Radfahrkarten und Radfahrern, die versuchten, sich andernorts Ersatzkarten ausstellen zu lassen.
Ein Vorläufer unserer heutigen Verkehrsordnung
Besonders reizvoll ist der Zeitpunkt: Die Vorschriften stammen aus einer Phase, in der Fahrrad, Motorrad und Automobil begannen, den traditionellen Straßenverkehr mit Fuhrwerken und Fußgängern grundlegend zu verändern. Das Fahrrad gehörte damit zu den Verkehrsmitteln, an denen der Staat erstmals systematisch Regeln für den modernen Straßenverkehr entwickelte.
Das Heft endet mit dem Erlass:
„München, den 29. September 1907. v. Brettreich.“
und bestimmt ausdrücklich das Inkrafttreten zum 1. Januar 1908. Ältere Radfahrkarten durften noch bis 1. Januar 1910 weiterverwendet werden.
Details
originales zeitgenössisches Vorschriftenheft
Titel: „Oberpolizeiliche Vorschriften über den Radfahrerverkehr“
Königreich Bayern
herausgegeben durch das Kgl. Staatsministerium des Innern
Erlass vom 29.09.1907
München
Inkrafttreten: 01.01.1908
§§ 1–19
Regelungen zu Radfahrern und Fahrrädern
Radfahrkarte / Ausweispflicht
technische Anforderungen, u. a. Bremsvorrichtung
polizeiliche Kontrolle
Verkehrsverbote und Beschränkungen
Wettfahrten genehmigungspflichtig
Strafbestimmungen
Bezug auf das Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs
Bezug auf das Polizeistrafgesetzbuch des Königreichs Bayern
zeittypischer Frakturdruck
originaler brauner Kartoneinband
geheftete Ausführung
altersbedingte Gebrauchsspuren und kleinere Randbeschädigungen
insgesamt schönes, geschlossenes historisches Exemplar
Ein Fahrrad brauchte einen Ausweis. Die Polizei durfte ihn kontrollieren. Verstöße konnten Haft bedeuten. Dieses kleine Heft dokumentiert eine Zeit, in der unsere moderne Verkehrsordnung gerade erst entstand.
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